Allgemeine Geschäftsbedingungen
der besoplan GmbH (Software as a Service (SaaS))
§ 1 Geltungsbereich
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der besoplan GmbH, Rodenbacher Str. 15, 35708 Haiger (nachfolgend „Provider“),regeln die zeitlich auf die Dauer des jeweils zwischen den Parteien auf Grundlage dieser AGB abgeschlossen (Nutzungs-)Vertrags begrenzte Gewährung und Nutzung von Software-Produkten (im Folgenden „Software“) durch den Provider an seine Kunde zur Nutzung im Hause des Kunde oder über das Internet sowie die für die Nutzung erforderliche Einräumung von Nutzungsrechten durch den Provider an den Kunden.
- Die SaaS-Produkte werden ausschließlich Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeboten.
- Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, wenn und soweit diese von der besoplan GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Provider in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
- Änderungen dieser AGB bleiben in einem dem Kunden zumutbaren Umfang vorbehalten. Die jeweils aktuell gültigen AGB sind abrufbar über www.besoplan.de/agb
§ 2 Leistungen des Providers
- Der Provider gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellen Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern entsprechend dem vorgesehenen Zugriffsweg nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung.
- Der Provider gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der im jeweiligen Angebot spezifizierten Leistungsbeschreibung.
- Der Provider kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Software jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Provider wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren.
- Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet der Provider nicht.
- Der Provider wird die Software regelmäßig warten und den Kunden über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren.
- Der Provider wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen.
- Den Provider treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.
- Der Kunde bleibt Inhaber der auf den Servern des Providers abgelegten Daten und kann diese jederzeit herausverlangen.
§ 3 Vertragsschlüsse
- Der Kunde erhält vom Provider ein schriftliches oder elektronisches Angebot, das die verfügbaren Module, Pakete, deren Preise und die sonstigen Konditionen der Software detailliert in einer Leistungsbeschreibung beschreibt. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot des Providers ausdrücklich annimmt. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail oder durch eine andere vereinbarte Form der Kommunikation erfolgen.
- Nach Vertragsschluss ermöglicht der Provider dem Kunden die Zugänge zu den gebuchten Modulen bzw. Paketen. Die Bereitstellung erfolgt innerhalb einer vereinbarten Frist, die im Angebot spezifiziert ist.
§ 4 Nutzungsumfang und-rechte
- Der Kunde erhält an der jeweils aktuellen Version der Software für entsprechend der Lizenzierung einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software entsprechend dem vorgesehenen Zugriffsweg nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zu nutzen. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die Software für mehr Nutzer oder auf mehr Endgeräten zu verwenden, als er Lizenzen vom Provider erworben hat.
- Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine weitergehende Nutzung der Software durch den Kunden an Dritte ist nicht gestattet.
- Der Nutzungsumfang / die Nutzungsrechte des Kunden ergeben sich darüber hinaus aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Partnervertrag.
§ 5 Support
- Der Provider richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support-Service ein.
- Die konkrete Ausgestaltung sowie die Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf diesen Support-Service sowie im Hinblick auf ein Service Level Agreement richtet sich nach einer zwischen den Parteien gesondert getroffenen Vereinbarung.
§ 6 Pflichten des Kunden
- Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Provider unverzüglich mitzuteilen.
- Der Kunde hat zudem die in der Leistungsbeschreibung für die Nutzung der Software genannten Systemvoraussetzungen zu schaffen, insbesondere muss der Kunde für die Nutzung der Software eine ununterbrochene Internetverbindung sicherstellen, sofern diese für den Betrieb bzw. den Zugriff erforderlich ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
- Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen.
- Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen. Er ist dabei verpflichtet, eine an der Gefahr des möglichen Ausfalls der Standardsoftware und der Bedeutung der datenorientierte, mindestens kalendertägliche Datensicherung auf eigene Kosten durchzuführen und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag verwendeten oder erzielten Daten, insbesondere die erzeugten Anwendungsdaten, in maschinenlesbarer Form als Sicherungsgut in einer Weise bereitzuhalten, die eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.
§ 7 Gewährleistung
- Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software gelten die dienstvertraglichen Vorschriften des BGB.
- Der Kunde hat dem Provider jegliche Störung unverzüglich anzuzeigen.
- Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
- Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß § 8 (1) haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Im Falle der einfachen fahrlässigen Verletzung wesentlichen Vertragspflichten haftet der Provider nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden und nicht für indirekte Schäden (d. h. Schäden, die nicht an den Gegenstand der Leistung bzw. dem Produkt selbst eintreten) sowie nicht für entgangenen Gewinn (§ 252 BGB).
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren ordnungsgemäße Erbringung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht. Im Übrigen wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. - Die Haftung des Providers für einfache Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 3 ist der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe der vereinbarten jährlichen Vergütung je Schadensereignis, und einen Betrag in Höhe des dreifachen der vereinbarten jährlichen Vergütung für alle Haftungsfälle unter dem Vertrag.
- Der Provider haftet außerdem nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Kunden nicht eingetreten wäre. Die Haftung des Providers für Datenverlust ist im Falle von einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Kunden eingetreten wäre.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommener Garantien.
- Soweit der Provider unentgeltlich Dienste zur Verfügung stellt, übernimmt er insoweit keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung des Service resultieren, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist auch im Falle der unentgeltlichen Bereitstellung des Service nicht ausgeschlossen.
- 8 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung für die Nutzung der Software richtet sich nach den vom Kunden gewählten Modulen bzw. Paketen und der vereinbarten Nutzungsdauer. Der Preis für jedes verfügbare Modul bzw. Paket wird im Angebot oder der aktuellen Preisliste des Providers detailliert aufgeführt.
- Die Abrechnung erfolgt monatlich oder jährlich (je nach Wahl des Kunden) im Voraus auf Basis der vom Kunden für den folgenden Monat/Jahr ausgewählten Module bzw. Pakete. Die Rechnung umfasst die Summe der Preise aller gebuchten Module bzw. Pakete.
- Die Zahlung der monatlichen oder jährlichen (je nach Wahl des Kunden) Gebühr ist unmittelbar mit Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Das vereinbarte Nutzungsentgelt für den Miet- oder Abonnementvertrag ist im Voraus jeweils zum Ersten des Folgemonats fällig. Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt nicht und ist daher nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Die Zahlungen können per SEPALastschriftmandat oder nach vorheriger Absprache über eine andere Zahlungsmethode erfolgen. Gerät der Kunde in Verzug, ist die Geldschuld mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- Der Kunde kann mit in Zahlungsansprüchen des Providers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder insoweit Zurückberatungsrechte geltend machen.
- Der Provider ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit Wirkung für die Zukunft entsprechend der seit der letzten Erhöhung eingetretenen Kostensteigerungen (z.B. der Rechenzentrumskosten, der erhöhten Personalkosten oder Inflation) angemessen zu erhöhen, um seine belegbaren Mehrkosten abzudecken. Eine solche Preiserhöhung wird der Provider dem Kunden per E-Mail mit angemessener Vorlaufzeit ankündigen. Übersteigt die neue Vergütung die bisherige Vergütung um mehr als 10 %, kann der Kunde den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei 2 Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung außerordentlich kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, setzt sich der Vertrag fort; die neue Vergütung gilt dann ab Beginn der nächsten Vertragsperiode (Verlängerungszeitraum). Auf diese Wirkung wird der Provider den Kunden bei Mitteilung der Preiserhöhung hinweisen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, wird ihm eine etwaig vorausbezahlte Vergütung für die laufende Vertragsperiode anteilig erstattet.
§ 10 Laufzeiten, Beendigung, nachvertragliche Pflichten
- Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, beginnt die Laufzeit des jeweiligen Nutzungsvertrages mit der Zurverfügungstellung des Lizenzschlüssels und dem Download der Software für die gebuchten Module bzw. Pakete durch den Provider. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrags zwölf Monate.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragsgrundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wird.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
- Der Provider wird sämtliche auf seinen Servern verbleibenden Daten des Kunden 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten des Providers bestehen nicht.
- Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des jeweiligen Nutzungsvertrages ihm überlassenen Zugangsdaten zu löschen. Eine Weiternutzung der Software nach Beendigung des jeweiligen Nutzungsvertrages ist unzulässig.
§ 11 Datenschutz, Geheimhaltung
- Die Parteien werden, die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
- Der Provider verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Provider gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist.
Der Provider verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatzinhalt gleiche Regelung zu vereinbaren.
§ 12 Änderungsvorbehalt
- Der Provider ist berechtigt, diese AGB sowie die zugrundeliegenden Vertragsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies notwendig ist, um nachträglich entstehende Äquivalenzstörungen zu beseitigen, auf Änderungen der Rechtslage, der Technologie, der Marktbedingungen oder auf sonstige gleichwertige Gründe zu reagieren. Änderungen werden nur insoweit vorgenommen, als dies dem Kunden zumutbar ist, insbesondere keine wesentliche Veränderung des Leistungsgefüges bewirkt wird. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Falle nicht.
§ 13 Höhere Gewalt
- Keine Partei ist für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus diesen AGB oder den unter ihrer Geltung abgeschlossenen Nutzungsverträge verantwortlich, wenn diese Verzögerungen oder Versäumnisse auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegen und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Naturkatastrophen (wie Feuer, Flut, Erdbeben, Stürme, Hurrikans oder andere Naturereignisse), Krieg, Terrorismus, Streiks, Aussperrungen, Arbeitskonflikte, Regierungsakte, Epidemien, Pandemien, Ausfälle oder Verzögerungen der Internetund Telekommunikationsinfrastrukturen, Ausfall von Drittanbieterdiensten odersoftware oder gesetzliche Einschränkungen.
- Im Falle höherer Gewalt wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und das voraussichtliche Ende des Ereignisses informieren. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wird für die Dauer Ereignisses höherer Gewalt ausgesetzt.
- Der Provider ist berechtigt, ohne Haftung alternative Dienstleistungsmodalitäten oder vorübergehende Lösungen anzubieten, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren. Die Annahme solcher alternativen Modalitäten oder Lösungen durch den Kunden werden nicht als Verzicht auf etwaige Rechte aus diesem Vertrag angesehen.
- Sollte das Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage andauern, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass daraus Haftungsansprüche gegenüber der anderen Partei entstehen.
§ 14 Referenz-Marketing
- Der Kunde räumt dem Provider das Recht ein, im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit, ungeachtet der Übertragungs-, Trägers- und Speichertechniken, den Firmennamen und das Logo des Kunden als Referenz zu verwenden.
- Der Provider versichert, den Firmennamen und das Logo des Kunden ausschließlich für den in § 14 Abs. 1 genannten Zweck als Referenz zu verwenden.
- Der Kunde versichert, Inhaber der Rechte zu sein.
- Folgen, die sich aus der Nutzung ergeben, können dem Provider nicht zur Last gelegt werden. Der Provider ist von jeglicher Haftung freigestellt.
- Dieses Einverständnis kann der Kunde jederzeit schriftlich widerrufen.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
- Für Vertragsänderungen oder-ergänzungen sowie andere rechtlich bedeutsame Mitteilungen im Rahmen dieser AGB, wie etwa Fristen oder Kündigungen, ist die Schriftform erforderlich. Das gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis. Die betreffenden Erklärungen müssen schriftlich übermittelt werden und können nicht per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgen, sofern nichts Abweichendes in diesen AGB vorgesehen ist. Die Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist von diesem Schriftformerfordernis ausgenommen.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Providers an Dritte abzutreten.
- Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ergeben, gilt – sofern gesetzlich zulässig – Dillenburg als vereinbarter Gerichtsstand. Der Provider ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht, soweit sich aus Gesetz ein abweichender, ausschließlicher Gerichtsstand ergibt.